Bezüglich der Aussage von N.________, wonach sein Mandant draussen gestanden habe, als er von der Ausschau beim Parkplatz des Restaurants Campagna zurückkehrte (vgl. pag. 4823 Z. 521 ff.), sei zu beachten, dass jener gleichzeitig meinte, sein Mandant sei eventuell bei der Auskundschaftsfahrt dabei gewesen (vgl. pag. 4803 Z. 64 f., pag. 4813 Z. 142 ff.). Offenkundig könne N.________ «die OJ.________(Landsleute)» nicht auseinanderhalten, weshalb eine Verwechslung denkbar sei. Ebenso denkbar sei, dass sein Mandant die Toilette aufgesucht habe, nachdem er von N.________ gesehen wurde. Wider die vorinstanzlichen Erwägungen (pag.