133 Abs. 1 aStGB schuldig zu erklären. Die Vorinstanz argumentiere zirkelschlüssig, wenn sie mit «psychischer Unterstützung» eine Anwesenheit zu belegen versuche und schlussfolgere, wer anwesend gewesen sei, habe psychisch unterstützt. Zu prüfen sei, ob sein Mandant auf dem Vorplatz anwesend war und gegebenenfalls, ob seine Anwesenheit eine Beteiligung im Sinne von Art. 133 StGB darstellte. Soweit die Vorinstanz erwäge, sein Mandant könne sich während der Auseinandersetzung nicht auf der Toilette aufgehalten haben, weil diese durch S.________ besetzt gewesen sei (vgl. pag. 8322), verkenne sie, dass AY.