6420 ff.). Der Glaube an die Schuld und das Wissen darum seien zwei Paar Schuhe. Wenn sich das Wissen um die Schuld nicht mit den Beweismitteln in Einklang bringen lasse, habe ein Freispruch zu erfolgen (pag. 6445 f.). Ergänzend dazu monierte Rechtsanwalt V4.________ oberinstanzlich, die Beteiligungsform der «psychischen Unterstützung» sei nicht geeignet, Beweislücken zu schliessen, geschweige denn, seinen Mandanten des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 aStGB schuldig zu erklären.