_ gelangt sein, zumal die beiden zusammengewohnt hätten und das IRM die zeitliche Entstehung der DNA-Spur nicht habe eingrenzen können. Weder an den mit dem Raufhandel in Verbindung gebrachten Gegenständen noch an Personen seien Blut- oder DNA- Spuren seines Mandanten sichergestellt worden. Er sei nicht verletzt gewesen und habe keine Blutflecken oder DNA von anderen Personen auf seiner Kleidung gehabt. Es gebe nichts, dass auf eine Beteiligung oder Gehilfenschaft seines Mandanten schliessen lasse. Weder das Tragen der Kutte noch die Teilnahme in der WhatsApp-Gruppe begründe eine Beteiligung (pag. 6420 ff.).