Sein Mandant habe von Anfang an ausgesagt, sich während der Auseinandersetzung auf dem WC befunden zu haben. Betreffend S.________, welcher ebenfalls auf dem WC gewesen sein wolle, sei das Strafverfahren eingestellt worden. Es gebe keine Beweise für eine Beteiligung seines Mandanten an der Auseinandersetzung. Seine DNA könne beim Grillieren oder zu einem früheren Zeitpunkt auf die Schnur des Messers von B1.________ gelangt sein, zumal die beiden zusammengewohnt hätten und das IRM die zeitliche Entstehung der DNA-Spur nicht habe eingrenzen können.