Aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, wie sein Mandant seine Kollegen vor Ort physisch und psychisch unterstützt haben soll. Auch sei daraus nicht ersichtlich, womit er sich bewaffnet, wie er sich zur Wehr gesetzt, wie er Gehilfenschaft geleistet, wen er unterstützt und was er zu wem gesagt haben soll sowie ob sich jene dadurch angespornt fühlten. Die Redewendung «mitgegangen – mitgehangen» werde ausgedehnt zu «mitgefeiert – mitgehangen». Die Hypothese, alle seien aus dem Clublokal gerannt, sei nachweislich falsch. Sein Mandant habe von Anfang an ausgesagt, sich während der Auseinandersetzung auf dem WC befunden zu haben.