131 Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin V3.________ rechtskräftig auf CHF 30'460.45 und das volle Honorar auf CHF 37'965.80. B3.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin V3.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 30'460.45 zurückzuzahlen und jener die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 7'505.35 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).