In erster Instanz Fürsprecher V31.________ Mit rechtskräftiger Verfügung vom 1. November 2019 bestimmte die Staatsanwaltschaft die amtliche Entschädigung von Fürsprecher V31.________, dem vormaligen amtlichen Verteidiger von B3.________, auf CHF 2'655.35 und das volle Honorar auf CHF 3'317.15 (pag. 1664 f.). B3.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher V31.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'655.35 zurückzuzahlen und jenem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 661.80 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.