130 4.5 Monaten ist der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 29.6 Anrechnung Haft B3.________ befand sich vom 11. Mai 2019 um 18:24 Uhr bis 12. Mai 2019 um 06:30 Uhr in Polizeihaft (pag. 1503 ff.). Dieser Hafttag ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB; siehe zur Berechnung der Anzahl Hafttage BGE 150 IV 377 E. 2.4). 29.7 Fazit B3.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 6.5 Monaten zu verurteilen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Oktober 2020.