Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten für angemessen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Oktober 2020. Diese wäre aufgrund der hypothetischen Gesamtstrafe von 41 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt zu vollziehen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Zusatzfreiheitsstrafe von 6.5 Monaten. B3.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 6.5 Monaten zu verurteilen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Oktober 2020.