49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Verglichen mit dem vorliegenden Schuldspruch wegen Raufhandels liegen dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Oktober 2020 (abstrakt) schwerere Straftaten zugrunde, weshalb von der mit diesem Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 28 Monaten als Einsatzstrafe auszugehen ist. Diese ist angemessen um die für den Raufhandel ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu erhöhen. Die Kammer rechnet praxisgemäss rund 2/3, d.h. 13 Monate auf, womit eine hypothetische Gesamtstrafe von 41 Monaten resultiert.