Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Oktober 2020 betreffend die 64-tägige Geldstrafe stellt eine Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Dezember 2019 dar, nicht aber bezüglich der vorliegenden relevanten 28-monatigen Freiheitsstrafe. Hinsichtlich die der 28-monatigen Freiheitsstrafe zugrundeliegenden Straftaten kommt B3.________ mit vorliegendem Urteil erstmals in den Genuss einer für ihn vorteilhafteren Zusatzstrafe, weshalb in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist.