__ beging den Raufhandel am 11. Mai 2019 und damit bevor ihn das Regionalgericht Bern-Mittelland am 23. Oktober 2020 rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen verurteilt hat (pag. 9625 f.). Wie unter E. III.12.1.2 hiervor ausgeführt, ist keine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe auszufällen, wenn der Täter diesfalls für die gleichen Straftaten mehrfach in den Genuss einer für ihn günstigere Asperation käme. Eine solche Konstellation liegt nicht vor.