129 29.3 Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre (dazu E. III.12.1.4 hiervor). 29.4 Zusatzstrafe B3.________ beging den Raufhandel am 11. Mai 2019 und damit bevor ihn das Regionalgericht Bern-Mittelland am 23. Oktober 2020 rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen verurteilt hat (pag.