Strafempfindlichkeit Der von seiner Verteidigerin vorgebrachte drohende Verlust der Arbeitsstelle begründet keine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne der Rechtsprechung (dazu E. III.12.1.1 hiervor). Ohnehin steht es B3.________ offen, dereinst ein Gesuch um Vollzug des unbedingten Teils seiner Freiheitsstrafe, ausmachend 2 Monate (dazu E.VI. 29.5 hiernach), etwa in Form der gemeinnützigen Arbeit zu stellen, um die unvermeidbaren Konsequenzen einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe abzuwenden. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus.