Daran ändert nichts, dass er sich gegen den erhobenen Vorwurf zur Wehr gesetzt und teilweise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Das ist sein strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Indes fehlen auch jegliche Anzeichen von Einsicht und Reue. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich im Umfang von 2 Monaten straferhöhend aus. 29.2.3 Strafempfindlichkeit