Das Verhalten von B3.________ im Strafverfahren ist weitgehend neutral zu gewichten. Er hat sich – soweit aus den Akten ersichtlich und abgesehen von der Beschädigung des Toi Toi im Festhalteraum (pag. 1515 Z. 96 ff.), wofür er mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Dezember 2021 mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen sanktioniert wurde – korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen den erhobenen Vorwurf zur Wehr gesetzt und teilweise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.