Seit der zu beurteilenden und bald fünf Jahre zurückliegenden Straftat hat sich B3.________ nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Straffreies Verhalten wird erwartet und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Laut seiner Verteidigerin war das dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittel- land vom 23. Oktober 2020 zugrundeliegende Strafverfahren am 11. Mai 2019 bereits eröffnet (pag. 9733). Folglich beging B3.________ den Raufhandel im Bewusstsein um ein hängiges Strafverfahren. Damit offenbarte er eine nicht unerhebliche Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Das Verhalten von B3.___