Entgegen den Ausführungen seiner Verteidigerin kann B3.________ nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er die ihm mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Oktober 2020 auferlegte teilbedingte sechsmonatige Freiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit verbüsst hat, um seine Arbeitsstelle nicht zu verlieren, und die ihm auferlegten Verfahrenskosten beglichen hat. So erfreulich dies sein mag, wird solches Verhalten gleichwohl erwartet und wirkt sich nicht strafmindernd aus. 29.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren