29.2 Täterkomponenten 29.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse B3.________ ist nicht vorbestraft (pag. 9624 ff.). Vorstrafenlosigkeit darf erwartet werden und stellt keine besondere Leistung dar. Sie ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Für die sich neutral auf die Strafhöhe auswirkenden persönlichen Verhältnisse von B3.________ wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 8127 f.). Ergänzend und aktualisierend ist festzuhalten, dass er alleinstehend ist. Er arbeitet temporär als _______ und hat ab März 2025 eine unbefristete Anstellung in Aussicht (pag.