Daher und weil er sich weder bewaffnet noch tätlich am Raufhandel beteiligt hat, entspricht die Verwerflichkeit seines Handelns jenem der «Grundstrafe» von 18 Monaten Freiheitsstrafe gemäss E. III.12.2.2 hiervor. 29.1.2 Subjektive Tatschwere B3.________ handelte direktvorsätzlich (E. III.11.3 und E. VI.28 hiervor). Das ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Er beteiligte sich am Raufhandel, weil er den (designierten) Bandidos bei der Verteidigung der geplanten Chaptergründung und des angedachten Clublokals beistehen wollte.