Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 aStGB sind erfüllt und die objektive Strafbarkeitsbedingung ist eingetreten. Im Übrigen wird für die rechtliche Würdigung auf die allgemeinen Ausführungen unter E. III.11.3 hiervor verwiesen. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Wider die Ausführungen der Verteidigerin liegt keine rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 aStGB vor. Wie die Beweiswürdigung zeigt, befand sich B3.________ nicht in einer Notwehrlage und agierte nicht mit Verteidigungswille. B3.________ ist des Raufhandels nach Art.