133 Abs. 1 aStGB, als er infolge der Alarmierung durch F.________ resp. die Auskundschafter gemeinsam mit weiteren Gruppenmitgliedern, deren einige mit Gegenständen bewaffnet waren, auf den Vorplatz verschob, sowie dort verblieb, als die erwarteten Hells Angels und Broncos eintrafen, und auch während des Raufhandels dort stand. Er trug die Absichten seiner sich tätlich am Raufhandel beteiligenden Gruppenmitglieder aktiv in dem Sinne mit, als er auf den einige Meter vom Clublokal entfernten Vorplatz verschob und während des Raufhandels als Teil seiner Gruppe dort verblieb.