28. Rechtliche Würdigung B3.________ handelte insofern objektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 133 Abs. 1 aStGB, als er infolge der Alarmierung durch F.________ resp. die Auskundschafter gemeinsam mit weiteren Gruppenmitgliedern, deren einige mit Gegenständen bewaffnet waren, auf den Vorplatz verschob, sowie dort verblieb, als die erwarteten Hells Angels und Broncos eintrafen, und auch während des Raufhandels dort stand.