_ während des Raufhandels nicht essend im Clublokal sass, sondern mit teilweise bewaffneten Gruppenmitgliedern draussen auf dem Vorplatz stand. Indes kann ihm nicht nachgewiesen werden, sich bewaffnet und/oder tätlich am Raufhandel beteiligt zu haben. Ob er das von der Polizei in seiner Jacke festgestellte Klappmesser (Ass.-Nr. 1405; pag. 1510) zwecks Bewaffnung mit sich führte oder – wie von ihm behauptet – zufällig resp. zwecks Fleischschneidens auf sich trug, ist unklar. Daher und weil keine Hinweise dafür bestehen, dass er das Klappmesser gegen eine andere Person eingesetzt hätte, kann auch offenblei-