_ nicht besonnen und zurückhaltend reagiert, wenn er sich ungerecht behandelt fühlt, sondern die Auseinandersetzung sucht. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann er schliesslich aus dem Umstand, dass er im Clublokal angehalten wurde. Der Raufhandel war vor 18:20 Uhr beendet (siehe E. III.10.7 hiervor), weshalb er mindestens fünf Minuten Zeit hatte, um vom Vorplatz ins Clublokal zu gelangen, bevor er um 18:24 Uhr (pag. 1503) dort angehalten wurde. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer als erstellt, dass B3.________ während des Raufhandels nicht essend im Clublokal sass, sondern mit teilweise bewaffneten Gruppenmitgliedern draussen auf dem Vorplatz stand.