124 Angaben dazu machen konnte, ob B3.________ bis zum Vorplatz verschob oder lediglich den Hauptraum des Clublokals verliess (vgl. pag. 513 Z. 100 ff., pag. 514 Z. 127 ff., pag. 528 Z. 182 ff.). Die Kammer hat jedoch keine Zweifel, dass er nicht lediglich den Hauptraum verliess, sondern mit seinen Gruppenmitgliedern bis zum Vorplatz ging und während des Raufhandels dort verblieb. Es ist mit Blick auf das – um es in den Worten von U.________ auszudrücken (pag. 1142 Z. 120) – «hitzköpfige» Temperament von B3.________ äusserst unwahrscheinlich, dass er sich während des Raufhandels nicht auf dem Vorplatz befand.