530 Z. 265 f.). Es ist nachvollziehbar und damit glaubhaft, dass V.________ gerade B3.________ als einen der nach draussen rennenden Männer wiedererkannt hat. Der damals ________-Jährige hob sich optisch mit bartfreiem Gesicht, ________ Haaren, schlanker Postur und einer Tätowierung am ________ deutlich von den übrigen Männern ab, die von V.________ zutreffend als mit «ein bisschen Bart, Tattoos und Glatzen» beschrieben wurden (pag. 530 Z. 251; siehe zum Aussehen der anwesenden Männer die Fotoverweisung auf pag. 534 ff.). Für die Glaubhaftigkeit besagter Aussagen von V.________ spricht sodann, dass sie B3.__