noch F.________ – die sich beide eingehend zur Verfassung von B3.________ äusserten (dazu sogleich) – angaben, dieser sei betrunken gewesen. Der geltend gemachte Alkoholeinfluss ist eine widerlegte Schutzbehauptung. Im Ergebnis kann auf die Beteuerungen von B3.________, er sei während des Raufhandels im Clublokal verblieben, habe weder Waffen noch eine Bewaffnung wahrgenommen noch irgendetwas vom Raufhandel mitbekommen, nicht abgestellt werden. Für die Sachverhaltsfeststellung essenziell sind daher neben den Gesamtumständen (dazu E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor) insbesondere die Aussagen von V.________.