Die Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen von B3.________ sowie die an- 123 gebliche Erinnerungslücke sind durch dessen geltend gemachten Alkoholeinfluss zum Tatzeitpunkt nicht plausibel erklärbar. Der am 12. Mai 2019 um 05:53 Uhr und damit rund zwölf Stunden nach dem Raufhandel durchgeführte Atemalkoholtest ergab einen Wert von lediglich 0.25 mg/l (pag. 1516 Z. 126 ff.) inkl. Nachtrunks einer unbekannten Menge Schnaps (pag. 1516 Z. 115 ff.). Kommt hinzu, dass weder U.________ noch F.________ – die sich beide eingehend zur Verfassung von B3._____