Das ist sein strafprozessuales Recht. Aufgrund der ihn belastenden Beweislage hätte nach Ansicht der Kammer jedoch vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass er dazu beiträgt, allfällige erklärbare Widersprüche zwischen seinen Aussagen und den übrigen Beweismitteln soweit möglich aufzulösen. Dass er dies nicht getan hat, kann als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass seine Sachverhaltsdarstellung nicht den tatsächlichen Begebenheiten entspricht (siehe zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Schweigens trotz Aussageverweigerungsrechts die unter E. III.10.1 hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen von B3.__