525 Z. 84 ff.). Kommt hinzu, dass die drei Räume des Clublokals (Vor-, Mittel- und Hauptraum) schlauchartig angeordnet und nicht durch eine Tür oder ähnliches voneinander getrennt sind (pag. 309 ff.), so dass B3.________ hätte mitbekommen müssen, was in den anderen/vorderen Räumen geschieht. Augenfällig ist schliesslich, dass sich B3.________ jeweils auf sein Aussageverweigerungsrecht berief, sobald er mit Vorhalten konfrontiert wurde, die seiner Sachverhaltsdarstellung widersprachen. Das ist sein strafprozessuales Recht.