Auch die Personen, mit denen er gespiesen haben will, nannte er nicht von sich aus; G.________ erwähnte er erst auf Nachfrage (pag. 1525 Z. 235 f.). Hellhörig macht denn auch, dass G.________ – den B3.________ als «Kollegen» bezeichnete (pag. 1514 Z. 15) – selbst nie angab, während des Raufhandels mit B3.________ im Clublokal gegessen zu haben (vgl. pag. 2137 ff., pag. 6154 ff.), und selbst zum engeren Kreis der in die Chaptergründung involvierten Personen gehörte sowie erstinstanzlich rechtskräftig des Raufhandels schuldig erklärt wurde. Das sind weitere Indizien dafür, dass die Sachverhaltsdarstellung von B3.________ nicht den wahren Begebenheiten entspricht.