1152 Z. 89 ff.; siehe zu der von U.________ gemachten und auf B3.________ zutreffenden Personenbeschreibung auch pag. 1141 Z. 113 ff. und pag. 1146 Z. 17 ff. sowie die Fotoverweisung auf pag. 1158 Z. 340 f., wobei zu beachten ist, dass die ________ Haare von B3.________ ohne Weiteres mit einer Glatze verwechselt werden konnten). Diese Angaben von U.________ widerlegen sodann die Behauptung von B3.________, er sei zu Fuss vom Bahnhof zum Clublokal gelangt. In Anbetracht des Ausgeführten erachtet die Kammer als erstellt, dass B3.________ aus dem Umfeld des engeren Kreises der in die Chaptergründung involvierten Personen stammte und eine Clubmitgliedschaft anstrengte.