Unglaubhaft sei denn auch seine Behauptung, er habe weder Hektik wahrgenommen noch Waffen gesehen und während der Auseinandersetzung essend im Clublokal gesessen. Letzteres stehe namentlich in Widerspruch zur Beobachtung von V.________, wonach B3.________ mit den anderen nach draussen gerannt sei (vgl. pag. 530 Z.249 ff. und Z. 265 f.). Es sei nachvollziehbar, dass V.________ ausgerechnet B3.________ als einen der nach draussen rennenden Männer wiedererkannt habe, habe jener doch optisch anders ausgesehen als die übrigen Bandidos, die laut V.________ «alle ein bisschen Bart, Tattoos und Glatzen» hatten (vgl. pag.