Oberinstanzlich machte sie geltend, B3.________ sei eng mit den Bandidos verbunden sowie über die Abläufe/Planung des 11. Mai 2019 informiert und nicht zufällig vor Ort gewesen. Die objektiven Beweismittel zeigten, dass er seine Verbindung zu den Bandidos kleinzureden versuche. Er sei Mitglied mehrerer WhatsApp-Gruppen, mit nach OA.________ (Ort) gegangen und zufolge Foto gemäss pag. 4841, S. 55 Nr. 50 schon im Clublokal gewesen. Unglaubhaft sei denn auch seine Behauptung, er habe weder Hektik wahrgenommen noch Waffen gesehen und während der Auseinandersetzung essend im Clublokal gesessen.