Er sei «in dubio pro reo» vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen (pag. 9733). 26.2 (General-)Staatsanwaltschaft Die (General-)Staatsanwaltschaft beantragte erst- und oberinstanzlich einen Schuldspruch wegen Raufhandels (pag. 6653, pag. 9867). Erstinstanzlich führte sie aus, sachverhaltsmässig sei von einem identischen Vorgehen wie bei B2.________ auszugehen. B3.________ gehöre zum inneren Kreis der Bandidos. Er habe die Auseinandersetzung mitbekommen, aktiv mitmischen wollen und sich darauf eingelassen. Der Tatbestand des Raufhandels sei erfüllt (pag. 6368 f., pag. 6642). Oberinstanzlich machte sie geltend, B3.___