Der vorliegende Sachverhalt sei denn auch nicht mit jenem des von der Vorinstanz angerufenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich SB200128 vom 24. August 2020 vergleichbar. Es sei eine andere Ausgangslage, ob man mit den Angreifern mitlaufe und aktive Hilfeleistungen erbringe oder bloss neben den Angegriffenen stehe. Ihrem Mandanten könne keine aktive physische und psychische Beteiligung am Raufhandel (wie Hilfereichen, Zustecken von Kampfmitteln, Anfeuern, warnende Zurufe, Ratschläge «Schmiere-stehen») nachgewiesen werden. Er sei «in dubio pro reo» vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen (pag.