Tötung bestünden. Wenngleich bereits die blosse Beteiligung an einer solchen Auseinandersetzung unter Strafe gestellt werde, müsse dem Täter eine irgendwie geartete und nach aussen hin erkennbare Beteiligung nachgewiesen werden können. Die Auffassung der Vorinstanz, ein unbeteiligtes Danebenstehen genüge für eine Beteiligung im Sinne von Art. 133 StGB, sei daher falsch und zwar umso mehr als die Bandidos aus absolut verwerflichem Grund angegriffen worden seien. Der vorliegende Sachverhalt sei denn auch nicht mit jenem des von der Vorinstanz angerufenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich