116 Bandidos Angst geherrscht habe. Eine Notwehrhandlung erscheine denn auch nicht abwegig. In rechtlicher Hinsicht sei zu beachten, dass Art. 133 StGB den Beweisschwierigkeiten begegnen wolle, die bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen bezüglich der Verursachung der Körperverletzung resp. Tötung bestünden.