Ihr Mandant habe über alle Einvernahmen hinweg gleichbleibend und insofern glaubhaft angegeben, während der Auseinandersetzung im Clublokal gegessen zu haben. Die gegenteilige Behauptung von V.________, er sei mit den anderen nach draussen gerannt (vgl. pag. 530 Z. 265), sei die Konsequenz ihrer unmittelbar zuvor gemachten Aussage, wonach «alle» nach draussen gerannt seien. Es sei kaum denkbar, dass jene ihren Mandanten beim Hinausrennen erkennen konnte, habe sie diesen doch nur einmal flüchtig gesehen (vgl. pag. 530 Z. 250). Ohnehin bleibe unklar, ob sich ihr Mandant in einen anderen Raum begeben, vor der Tür herumgestanden oder sich zum Vorplatz verschoben habe.