Es gebe keine Hinweise dafür, dass ihr Mandant draussen gewesen sei und sich in irgendeiner Form an der Auseinandersetzung beteiligt habe. Weil sich die Hells Angels und Broncos nach der Schussabgabe von A.________ umgehen zurückzogen, sei es nicht zu einer Schlägerei mit allen Anwesenden gekommen und habe die gewaltsame Auseinandersetzung nur sehr kurz gedauert. Es sei fraglich, ob es ihr Mandant überhaupt geschafft hätte, vom hintersten Raum im Clublokal auf den Vorplatz zu gelangen, bevor die Auseinandersetzung beendet war. Ihr Mandant habe über alle Einvernahmen hinweg gleichbleibend und insofern glaubhaft angegeben, während der Auseinandersetzung im Clublokal gegessen zu haben.