8115) – nicht verdächtig. Was ihr Mandant gehört habe, hänge u.a. davon ab, wo er sich im Clublokal aufgehalten habe, wie gut sein Gehör und wie laut die Musik gewesen sei. Wider die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 8116) sei auch nicht verdächtig, dass ihr Mandant gewusst habe, dass die anderen Personen eineinhalb Stunden draussen im Regen lagen. Er habe das Eintreffen der Polizei mitbekommen und sei von dieser aus dem Clublokal geführt worden.