115 und könne ihm keine aktive Beteiligung am Raufhandel nachgewiesen werden (vgl. pag. 8123). Das Foto, das ihren Mandanten am 7. Mai 2019 an der Steinbachstrasse eine Bratwurst essend zeigen soll (vgl. pag. 8116), sei per Whats- App verschickt worden und lasse daher keinen Rückschluss auf Aufnahmeort und -zeitpunkt zu. Ohnehin indiziere das Essen einer Bratwurst keine Tatbeteiligung an einem Raufhandel. Die Aussagen ihres Mandanten, er habe nichts von der Auseinandersetzung mitbekommen, seien – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 8115) – nicht verdächtig.