Die Kammer habe zu klären, ob und in welcher Form sich ihr Mandant aktiv am Raufhandel beteiligt habe. Ob er ausserhalb des Clublokals gewesen sei, spiele nur am Rande eine Rolle, weil ein blosses «draussen Sein» keinen Nachweis für eine Tatbeteiligung darstelle. Wie die Vorinstanz festgestellt habe, brächten die objektiven Beweismittel ihren Mandanten nicht mit der Auseinandersetzung in Verbindung (vgl. pag. 8118)