-beteiligung ihrem Mandanten vorgeworfen werde. Ein Verweis auf die allgemeinen Ausführungen in der Anklageschrift genüge nicht. Ein konkreter Nachweis sei schlichtweg nicht möglich, weil sich ihr Mandant nicht aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt habe (pag. 6418 ff., pag. 6446). Oberinstanzlich betonte Rechtsanwältin V3.________, die Unschuldsvermutung sei eines der höchsten Güter eines Rechtsstaates. Die Kammer habe zu klären, ob und in welcher Form sich ihr Mandant aktiv am Raufhandel beteiligt habe.