Daher sei fraglich, ob es die Personen aus dem hintersten Raum überhaupt geschafft hätten, auf dem Vorplatz zu sein, bevor der Angriff beendet war. Weitere Verletzungen seien nicht aktenkundig und es bestehe kein Raum für einen «zusätzlichen» Raufhandel; eine Schlägerei im Einverständnis aller Anwesenden sei nicht strafbar, solange keine einfache Körperverletzung vorliege. Schliesslich sei zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Parteivortrag nicht ausgeführt habe, welche konkrete Tathandlung resp. -beteiligung ihrem Mandanten vorgeworfen werde.