__ könne nicht abgestellt werden, weil jene deutlich übertrieben habe und zudem stark alkoholisiert gewesen sei; es bestünden erhebliche Zweifel an deren Angaben. V.________ habe weder gesehen, dass ihr Mandant nach draussen gerannt sei, noch habe sie derartiges ausgesagt. Jene habe ganz hinten im Raum gesessen und nicht gesehen, wer nach draussen gerannt sei. Hinzu komme, dass, wenn sich alle bewaffnet und aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt hätten, es viel mehr schwere Verletzungen gegeben hätte. Es gebe keine DNA-Spuren, Fingerabdrücke, Verletzungen, Fotos, Filme und/oder Aussagen, die ihren Mandanten konkret belasteten.