Hätte ihr Mandant das mitgeführte Klappmesser bei der Auseinandersetzung eingesetzt, wären daran DNA und Blut sichergestellt worden und wäre ihr Mandant nicht unverletzt geblieben. Ohnehin könne nicht gesagt werden, ob ihr Mandant den Hauptraum verlassen, sich in einem anderen Raum aufgehalten, vor der Tür gestanden oder sich auf den Vorplatz begeben habe. Selbst wenn er sich auf den Vorplatz begeben hätte, sei dies noch kein Beweis für eine aktive Beteiligung an der Auseinandersetzung. Auf die Aussagen von V.________ könne nicht abgestellt werden, weil jene deutlich übertrieben habe und zudem stark alkoholisiert gewesen sei;