26. Parteivorbringen 26.1 Rechtsanwältin V3.________ Rechtsanwältin V3.________ beantragte für B3.________ erst- und oberinstanzlich einen Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels, ev. Gehilfenschaft dazu (pag. 6804, pag. 9849). Im erstinstanzlichen Parteivortrag führte sie aus, «draussen Sein» sei kein Nachweis für eine Tatbeteiligung. Hätte ihr Mandant das mitgeführte Klappmesser bei der Auseinandersetzung eingesetzt, wären daran DNA und Blut sichergestellt worden und wäre ihr Mandant nicht unverletzt geblieben.